Wettbewerbsverzerrung durch Gesetzesnovelle!

2. November 2009 | Zurück zur Übersicht

Die neunte Novellierung des Führerscheingesetztes sieht vor, dass für Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,19 Promille oder einer nachgewiesenen Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Alkohol oder Drogen bei der erstmaligen Begehung ein Führerscheinentzug für ein Monat (bei einem Verkehrsunfall für mindestens drei Monate) angeordnet wird.

In diesem Fall muss seit 1. September 2009 auch ein vier stündiges Verkehrscoaching absolviert werden. Die Hälfte des Kurses wird hierbei von Verkehrspsychologen gehalten und die zweite Hälfte von Rettungs- und Notfallsanitätern. Jedoch wird der Verein Grünes Kreuz Steiermark, der eine anerkannte Rettungsorganisation des Land Steiermark ist, durch die Formulierung des Gesetzes daran gehindert, diese Kurse abzuhalten.

Im §15 Abs.2 des Führerscheingesetz werden die Institutionen genannt, die für die Durchführung des Verkehrscouching berechtigt sind, nämlich die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Rettungseinrichtungen des Sanitätsgesetzes.
Der §23 Abs. 1 Z 1 bis 4 listet hier (1) den Arbeiter-Samariter-Bund, (2) die Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, (3) der Malteser Hospitaldienst Austria und unter (4) das Österreichische Rote Kreuz auf. Der Verein Grünes Kreuz Steiermark fällt unter die Ziffer (7) sonstige Einrichtungen und ist daher nicht berechtigt Verkehrscouchings durchzuführen.

Der Verein Grünes Kreuz Steiermark verfügt über eine eigene Schulungsabteilung die in der Steiermark bereits bekannt für ihre Ausbildungen für die Bevölkerung ist. Nun werden wir durch ein Versäumnis im Gesetz daran gehindert, Verkehrscouchings durchzuführen. Für uns bedeutet das eine klare Wettbewerbsverzerrung, hervorgerufen durch eine Gesetzesnovelle. Als anerkannte Rettungsorganisation fordern wir eine Verordnung zu dieser Novelle, die auch das Grüne Kreuz Steiermark dazu berechtigt, diese Couchings durchzuführen.

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